Vereinssatzung

(gegründet am 29.05.1999)

§1

Der Verein führt den Namen Ski-Carving-Snowboard-Club „SCSC“ Teugn e.V. Er hat seinen Sitz in Teugn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:
– Förderung der Mitglieder im Ski- und Snowboardsport durch entsprechende Kurse,
– Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen.
– lnstandhaltung der Sportanlagen, der Turn- und Sportgeräte, sowie des Ausbildungsmaterials.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,
– Förderung des Nachwuchses im Rennsport und Skilehrerwesen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Hilfskräften,
– Sensibilisierung der Bevölkerung im Umweltbewußtsein,
– Ständiges Streben nach Gesundheit und Fitness,
– Veranstaltungen zum Spaß und zur Freude in der Sportkultur.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Der schriftliche dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über einen Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrzeit der Vereinsausschuß. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die lnteressen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluß entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem betreffenden Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzusenden.

§5

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung.

§6

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. lm lnnenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftiührer zur Vertretung des Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 28 Tagen ein neues Vorstandsmitglied die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Zu Grundstücksgeschäften jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§7

Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. lm übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuß sotllen als Beiräte angehören:
– die Sportwarte Alpin/Nordisch/Carving und Snowboard/Freestyle,
– der Jugendwart,
– der Frauenbeauftragte und die Materialtechnikwarte,
– die Leiter der einzelnen Abteilungen, soweit solche gebildet sind.
Uber die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vorn Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vereinsausschuß wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Kassenrevisoren, die die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung oder schriftlich durch einfachen Brief durch den Vorstand mit einer Frist von 5 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/7 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

§9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10

Bas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen {Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§12

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts-, Jugend- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall
dessen Ablehnung der Gemeinde Teugn mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

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